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Kiehnlestrasse 2

75172 Pforzheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Pfandkreditverträge, die zwischen der Pfandkredit Petschl Pforzheim und dem Verpfänder abgeschlossen werden. Mit der Übergabe des Pfandgegenstandes, der Auszahlung des Darlehens sowie der Aushändigung des Pfandscheins kommt ein Pfandkreditvertrag zustande. Es gelten die Vorschriften der Pfandleiherverordnung (PfandlV), die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abschluss des Pfandkreditvertrages

Der Verpfänder bestätigt mit der Übergabe des Pfandgegenstandes, dass dieser in seinem freien Eigentum steht und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Mit Auszahlung des vereinbarten Darlehens und Übergabe des Pfandscheins wird der Pfandkreditvertrag wirksam.

Eigentum und Pfandrecht

Ist das Pfandrecht wirksam entstanden, haftet der Verpfänder ausschließlich mit dem verpfändeten Gegenstand. Eine persönliche Haftung für die Rückzahlung des Darlehens besteht grundsätzlich nicht. Kann aufgrund bestehender Rechte Dritter kein wirksames Pfandrecht entstehen oder muss der Pfandgegenstand an den berechtigten Eigentümer herausgegeben werden, haftet der Verpfänder für den daraus entstehenden Schaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Auslösung des Pfandes

Das Pfand kann gegen Rückzahlung des Darlehens sowie der angefallenen Zinsen, Vergütungen und Kosten ausgelöst werden, solange eine Auslösung nach den gesetzlichen Vorschriften noch möglich ist. Für die Auslösung ist grundsätzlich die Vorlage des Original-Pfandscheins erforderlich.

Erneuerung des Pfandkreditvertrages

Nach Fälligkeit des Darlehens kann der Pfandkreditvertrag nur mit Zustimmung des Pfandleihers verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen sowie der gesetzlichen Gebühren.

Verlust des Pfandscheins

Der Verlust des Pfandscheins ist der Pfandkredit Petschl Pforzheim unverzüglich mitzuteilen. Der Verpfänder hat den Verlust glaubhaft nachzuweisen, insbesondere durch Angabe der Pfandscheinnummer oder des Verpfändungsdatums sowie einer möglichst genauen Beschreibung des Pfandgegenstandes. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Verpfänder eine entsprechende Bescheinigung, die zur späteren Auslösung oder Verlängerung des Pfandes berechtigt.

Zinsen und Vergütungen

Für das Darlehen werden Zinsen und Vergütungen nach Maßgabe des § 10 Pfandleiherverordnung (PfandlV) und der hierzu gehörenden Anlage berechnet. Soweit Zinsen und Vergütungen monatlich berechnet werden, kann ein angefangener Monat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als voller Monat berechnet werden. Hinzu kommen gegebenenfalls die notwendigen Kosten der Verwertung.

Verwertung des Pfandes (Versteigerung)

Wird das Pfand innerhalb der gesetzlichen Fristen weder ausgelöst noch verlängert, erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Die Versteigerung wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht. Eine gesonderte persönliche Benachrichtigung des Verpfänders über den Versteigerungstermin oder das Versteigerungsergebnis erfolgt nicht. Sind mehrere Gegenstände Gegenstand eines Pfandkreditvertrages, können diese gemeinsam verwertet werden.

Versteigerungsüberschuss

Ergibt die Versteigerung einen Erlös, der die Forderungen des Pfandleihers übersteigt, steht der verbleibende Überschuss dem Auslösungsberechtigten zu. Der Überschuss wird gegen entsprechenden Berechtigungsnachweis ausgezahlt. Nicht abgeholte Überschüsse werden nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entsprechend §§ 5 und 11 PfandlV behandelt.

Versicherung und Haftung

Alle Pfandgegenstände sind im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie Beraubung versichert. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet der Pfandleiher bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Pfandleiher bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.Offensichtliche Beschädigungen des Pfandgegenstandes sollten möglichst unmittelbar bei der Rückgabe angezeigt werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Pfandkredit Petschl Pforzheim, an dem der jeweilige Pfandkreditvertrag abgeschlossen wurde.

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